Wie uns soeben (15:06 Uhr) vom ÖTV mitgeteilt wurde, gilt die Mund-Nasen-Schutz Pflicht NICHT im FREIBEREICH der Tennisanlage.
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Doch kein Mund-Nasen-Schutz
Auszug Bundesgesetzblatt, Verordnung 197, COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV, vom 30.4.2020:
§ 1.
(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Somit gilt für die Tennisanlage weiterhin der Mindestabstand von 1 Meter, jedoch nicht mehr die Mund-Nasen-Schutz Verordnung im Freibereich.
Damit wir generell auf die "Maske" auf der gesamten Anlage verzichten können, bleibt die Betretung von WC und Vereinshaus weiterhin nur 1 Person erlaubt.